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Privat-Praxis Dr. Zeller
Diplom-Psychologe
Psychologischer Psychotherapeut
Erste Schritte und Kostenübernahme

Eine Psychotherapie zu beginnen, ist recht einfach. Im Folgenden erfahren Sie, unter welchen Rahmenbedingungen Sie mein Angebot wahrnehmen können.

Erste Schritte

Nehmen Sie einfach Kontakt mit mir auf. Sie brauchen keine Überweisung Ihres Hausarztes (oder eines anderen Arztes), um eine Psychotherapie zu beginnen. Zunächst können Sie ein Erstgespräch in Anspruch nehmen. In diesem haben Sie die Möglichkeit, Ihr Anliegen zu schildern. Weiter kann die Kostenübernahme durch Krankenkassen geklärt werden und Sie erfahren weiteres über mögliche Behandlungsangebote. Wenn Sie möchten, können Sie weitere probatorische Sitzungen (Testsitzungen) in Anspruch nehmen, bevor Sie sich entscheiden, ob Sie eine Psychotherapie bei mir wahrnehmen möchten.

Vor Beginn der Psychotherapie muss eine ärztliche Abklärung erfolgen, dass Ihre Symptome nicht etwa überwiegend körperlich bedingt sind (z.B. Kontrolle des Spiegels der Schilddrüsenhormone). Dies erfolgt durch ein Überweisungsformular, welches Sie von mir erhalten. Sie können diese Abklärung durch Ihren Hausarzt machen lassen. Wenn dieser Sie gut kennt, reicht oft eine Unterschrift ohne erneute Untersuchung.

Ich bemühe mich sehr, dass Ihre Wartezeit bis zu einem Erstgespräch zwei Wochen nicht übersteigt. Meist kann die Therapie nach dem Erstgespräch direkt beginnen.

Ebenso müssen Sie bei mir keine Wartezeiten in der Praxis einkalkulieren. Sie werden in aller Regel pünktlich aufgerufen und können die Praxis nach gut 50 Minuten wieder verlassen.

Kostenübernahme durch private Kassen und die Beamtenbeihilfe

Die Kostenübernahme durch private Krankenkassen ist in der Regel problemlos möglich.

Allerdings gibt es einige private Tarife, welche nur Basisleistungen vorsehen. Sehr selten ist hier die Psychotherapie als Leistung generell ausgeschlossen. Auch ist der gewährte Leistungsumfang in jedem Tarif unterschiedlich. Mal werden nur 20 Sitzungen pro Kalenderjahr von der Kasse erstattet, mal ist die Sitzungsanzahl unbegrenzt.

Bei einigen Kassen muss nach den probatorischen Sitzungen ein Therapieantrag für die Leistungszusage gestellt werden, bei anderen Kassen reicht die Rechnungsstellung durch den behandelnden Psychotherapeuten.

Erkundigen Sie sich deshalb bitte bei Ihrer privaten Krankenkasse über die notwendigen Regelungen und Formalitäten bei der Inanspruchnahme einer Verhaltenstherapie durch einen Psychologischen Psychotherapeuten.

Bei den drei privaten Kassen Alte Oldenburger, LKH (Landeskrankenhilfe) und Universa ist leider Vorsicht geboten: Diese drei kleinen Kassen sehen in ihren Versicherungsbedingungen generell bzw. in einigen Tarifen psychotherapeutische Leistungen nur bei Ärzten und nicht bei Psychologen / Psychologischen Psychotherapeuten vor. Alle anderen privaten Krankenversicherungen (insg. rund 50 an der Zahl) bezahlen Psychotherapie bei Psychologischen Psychotherapeuten (wenn der Tarif nicht generell Psychotherapie ausschließt).

Wie Sie es als privat versicherter Patient gewohnt sind, geht meine Rechnung direkt an Sie und die Erstattung durch Ihre Kasse liegt in Ihrer Verantwortung.

Die Kostenübernahme durch die Beihilfe von Bund, Ländern und Kommunen (Beamtenversorgung) geschieht in der Regel problemlos.

Für die Leistungszusage muss allerdings ein ausführlicher Antrag durch den Psychotherapeuten gestellt werden, sofern die Behandlung 10 Sitzungen übersteigt.

Eine übliche Psychotherapiegenehmigung hat bei der Beihilfe einen Umfang von 40 Sitzungen.

Kostenübernahme durch gesetzliche Kassen

Wenn Sie gesetzlich krankenversichert sind, ist eine Kostenübernahme in einer privatärztlichen Praxis nur im Ausnahmefall möglich. Prinzipiell gibt es dafür zwei Möglichkeiten:

1) Ausnahmen aufgrund von Unterversorgung (Kostenerstattungsverfahren im Einzelfall)

In der Theorie ist die psychotherapeutische Versorgung in Deutschland sichergestellt. In der Praxis sieht das mitunter anders aus: Wartezeiten von bis zu einem Jahr weisen auf eine (politisch gewollte) Unterversorgung hin.

Wenn Sie Ihrer gesetzlichen Krankenkasse nachweisen können, dass Sie bei gesetzlich niedergelassenen Psychotherapeuten unzumutbar lange Wartezeiten in Kauf nehmen müssten, könnten Sie unter Umständen auch eine Behandlung bei einem privatärztlich tätigen Psychotherapeuten (teilweise) erstattet bekommen. Ich stelle Ihnen dabei die therapeutischen Sitzungen wie einem privat Versicherten in Rechnung und Sie reichen diese Rechnung bei Ihrer gesetzlichen Kasse ein (sogenanntes Kostenerstattungsverfahren).

Hierzu sind Sie allerdings auf die Kulanz Ihrer gesetzlichen Kasse angewiesen - es gilt hier, hartnäckig zu verhandeln. Theoretisch haben Sie einen Rechtsanspruch auf angemessene Versorgung im Krankheitsfall (§ 13 Abs. 3 SGB V; vgl. auch das BSG-Urteil vom 21.05.1997 (Az. 5 RKa 15/97)). Die Kasse steht sogar in der Pflicht, Ihnen einen geeigneten Behandler zu nennen, der freie Termine hat. In der Praxis ist dies allerdings nicht immer einfach zu verwirklichen, da es sich um eine Einzelfallentscheidung handelt, ob eine Wartezeit für einen Patienten zumutbar ist, oder nicht. In etlichen Fällen gelingt es mir dennoch, Ihren Anspruch auf eine Ausnahmeregelung durchzusetzen.

Immer wieder kommt es aber auch zu Ablehnungen, da es sich ja nur um eine Ausnahmeregelung handelt. Sie erfahren eine mögliche Zustimmung Ihrer gesetzlichen Kasse weiterhin oft erst nach mehreren Monaten rückwirkend. Es werden auch nur ca. 50-70% der Kosten übernommen. Sie müssen also prinzipiell bereit sein, selbst zu zahlen, wenn Sie als gesetzlich Versicherter bei mir eine Psychotherapie durchführen möchten.

2) Das generelle Kostenerstattungsverfahren

Beim generellen Kostenerstattungsverfahren entscheiden Sie sich, als gesetzlich Versicherter alle Rechnungen jeglicher Behandler wie ein privat Versicherter zu begleichen und dann die Rechnungen Ihrer gesetzlichen Kasse einzureichen. Prinzipiell steht Ihnen damit auch die Wahl von privatärztlichen Praxen offen (dies ist im Gesetz ausdrücklich gestattet), allerdings nur, wenn ihre Kasse vorher zustimmt. Eine solche Zustimmung soll wiederum auch hier nur erteilt werden, wenn "medizinische und soziale Gründe" dies rechtfertigen (§13 Abs. 2 SGB V). Ein solcher Grund können unzumutbare Wartezeiten bei gesetzlich abrechnenden Psychotherapeuten sein (Ausnahmen aufgrund von Unterversorgung, siehe oben).

Auch hier kommen Sie also nicht um eine Einzelfallentscheidung herum und das Verfahren läuft genau wie bei Punkt 1 (Ausnahmen aufgrund von Unterversorgung) beschrieben.

Zu bedenken ist weiter, dass Sie an das generelle Kostenerstattungsverfahren im ambulanten Bereich auch für alle anderen Behandler (Augenarzt, Psychiater, Zahnarzt, Hausarzt etc.) für mindestens ein Jahr gebunden sind. Die Wahl des generellen Kostenerstattungsverfahrens bringt hier also eigentlich keine Vorteile.

Haftungshinweis

Die oben stehenden Ausführungen stellen keine Rechtsberatung dar. Die auf diesen Internetseiten zusammengestellten Informationen beruhen auf bestem Wissen und Gewissen. Keinesfalls kann ich jedoch eine Haftung für die sachliche Richtigkeit der dargebotenen Informationen übernehmen.