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Erste Schritte und Kostenübernahme
Eine Psychotherapie zu beginnen, ist recht einfach. Im
Folgenden erfahren Sie, unter welchen Rahmenbedingungen Sie mein
Angebot wahrnehmen können.
Erste Schritte
Nehmen Sie einfach Kontakt mit mir auf. Sie brauchen
keine Überweisung Ihres
Hausarztes (oder eines anderen Arztes), um eine Psychotherapie zu
beginnen. Zunächst können Sie ein
Erstgespräch in Anspruch nehmen. In diesem haben Sie die Möglichkeit,
Ihr
Anliegen zu schildern. Weiter kann die Kostenübernahme durch
Krankenkassen geklärt werden und Sie erfahren weiteres über mögliche
Behandlungsangebote. Wenn Sie möchten, können Sie weitere probatorische
Sitzungen (Testsitzungen) in Anspruch nehmen, bevor Sie sich
entscheiden,
ob Sie eine Psychotherapie bei mir wahrnehmen möchten.
Vor Beginn der Psychotherapie muss eine ärztliche
Abklärung erfolgen, dass Ihre Symptome nicht etwa überwiegend
körperlich bedingt
sind (z.B. Kontrolle des Spiegels der Schilddrüsenhormone). Dies
erfolgt durch ein Überweisungsformular, welches Sie von mir erhalten.
Sie können diese Abklärung durch Ihren Hausarzt machen lassen. Wenn
dieser Sie gut kennt, reicht oft eine Unterschrift ohne erneute
Untersuchung.
Ich bemühe mich sehr, dass Ihre Wartezeit bis zu einem
Erstgespräch zwei Wochen nicht übersteigt. Meist kann die Therapie nach
dem Erstgespräch direkt beginnen.
Ebenso müssen Sie bei mir keine Wartezeiten in der Praxis
einkalkulieren. Sie werden in aller Regel pünktlich aufgerufen und
können die Praxis nach gut 50 Minuten wieder verlassen.
Kostenübernahme durch private Kassen und die Beamtenbeihilfe
Die Kostenübernahme durch private Krankenkassen ist in der
Regel problemlos möglich.
Allerdings gibt es einige private
Tarife, welche nur Basisleistungen vorsehen. Sehr selten ist hier die
Psychotherapie als Leistung generell ausgeschlossen. Auch ist der
gewährte Leistungsumfang in jedem Tarif unterschiedlich. Mal werden nur
20 Sitzungen pro Kalenderjahr von der Kasse erstattet, mal ist die
Sitzungsanzahl unbegrenzt.
Bei einigen Kassen muss nach den
probatorischen Sitzungen ein Therapieantrag für die Leistungszusage
gestellt werden, bei anderen Kassen reicht die Rechnungsstellung durch
den behandelnden Psychotherapeuten.
Erkundigen
Sie sich deshalb bitte bei Ihrer privaten Krankenkasse über die
notwendigen Regelungen und Formalitäten bei der Inanspruchnahme einer
Verhaltenstherapie durch einen Psychologischen Psychotherapeuten.
Bei den drei privaten Kassen Alte Oldenburger, LKH (Landeskrankenhilfe) und Universa ist leider Vorsicht geboten:
Diese drei kleinen Kassen sehen in ihren Versicherungsbedingungen generell bzw. in einigen Tarifen psychotherapeutische
Leistungen nur bei Ärzten und nicht bei Psychologen / Psychologischen Psychotherapeuten vor. Alle anderen
privaten Krankenversicherungen (insg. rund 50 an der Zahl) bezahlen Psychotherapie
bei Psychologischen Psychotherapeuten (wenn der Tarif nicht generell Psychotherapie ausschließt).
Wie
Sie es als privat versicherter Patient gewohnt sind, geht meine
Rechnung direkt an Sie und die Erstattung durch Ihre Kasse liegt in
Ihrer Verantwortung.
Die Kostenübernahme durch die Beihilfe von Bund, Ländern und Kommunen
(Beamtenversorgung) geschieht in der
Regel
problemlos.
Für die Leistungszusage muss allerdings ein ausführlicher Antrag durch
den
Psychotherapeuten gestellt werden, sofern die Behandlung 10 Sitzungen
übersteigt.
Eine übliche Psychotherapiegenehmigung hat bei der
Beihilfe einen Umfang von 40 Sitzungen.
Kostenübernahme durch gesetzliche Kassen
Wenn Sie gesetzlich
krankenversichert sind, ist eine Kostenübernahme in einer
privatärztlichen Praxis nur im Ausnahmefall
möglich. Prinzipiell gibt es dafür zwei Möglichkeiten:
1) Ausnahmen aufgrund von
Unterversorgung (Kostenerstattungsverfahren im Einzelfall)
In der Theorie ist die psychotherapeutische Versorgung
in
Deutschland sichergestellt. In der Praxis sieht das mitunter anders
aus: Wartezeiten von bis zu einem Jahr weisen auf eine (politisch
gewollte) Unterversorgung hin.
Wenn Sie Ihrer gesetzlichen Krankenkasse nachweisen können, dass Sie
bei gesetzlich niedergelassenen
Psychotherapeuten unzumutbar lange Wartezeiten in Kauf nehmen müssten,
könnten Sie unter Umständen auch eine Behandlung bei einem
privatärztlich tätigen Psychotherapeuten (teilweise) erstattet
bekommen. Ich stelle Ihnen dabei die therapeutischen Sitzungen wie einem privat
Versicherten in Rechnung und Sie reichen diese Rechnung bei Ihrer
gesetzlichen Kasse ein (sogenanntes Kostenerstattungsverfahren).
Hierzu
sind Sie allerdings auf die Kulanz Ihrer gesetzlichen Kasse
angewiesen - es gilt hier, hartnäckig zu verhandeln. Theoretisch haben
Sie einen Rechtsanspruch auf angemessene Versorgung im Krankheitsfall (§ 13 Abs. 3 SGB V; vgl. auch das BSG-Urteil vom 21.05.1997 (Az. 5 RKa 15/97)).
Die Kasse steht sogar in der Pflicht, Ihnen einen geeigneten Behandler zu nennen, der freie Termine hat. In
der Praxis ist dies allerdings nicht immer einfach zu verwirklichen, da es sich um eine Einzelfallentscheidung handelt, ob eine
Wartezeit für einen Patienten zumutbar ist, oder nicht. In etlichen Fällen gelingt es mir dennoch,
Ihren Anspruch auf eine Ausnahmeregelung durchzusetzen.
Immer wieder kommt es aber auch zu Ablehnungen, da es sich ja nur um eine Ausnahmeregelung handelt.
Sie erfahren eine mögliche Zustimmung Ihrer gesetzlichen Kasse weiterhin oft erst nach mehreren Monaten rückwirkend.
Es werden auch nur ca. 50-70% der Kosten übernommen. Sie müssen also prinzipiell bereit sein, selbst zu zahlen,
wenn Sie als gesetzlich Versicherter bei mir eine Psychotherapie durchführen möchten.
2) Das generelle
Kostenerstattungsverfahren
Beim generellen Kostenerstattungsverfahren entscheiden Sie sich, als gesetzlich Versicherter alle Rechnungen
jeglicher Behandler wie ein privat Versicherter zu begleichen und dann die Rechnungen Ihrer gesetzlichen Kasse einzureichen.
Prinzipiell steht Ihnen damit auch die Wahl von
privatärztlichen Praxen offen (dies ist im Gesetz ausdrücklich
gestattet), allerdings nur, wenn ihre Kasse vorher zustimmt. Eine
solche Zustimmung soll wiederum auch hier nur erteilt werden, wenn "medizinische und
soziale Gründe" dies rechtfertigen (§13 Abs. 2 SGB V). Ein solcher Grund können unzumutbare Wartezeiten bei gesetzlich abrechnenden
Psychotherapeuten sein (Ausnahmen aufgrund von Unterversorgung, siehe oben).
Auch hier kommen Sie also nicht um eine Einzelfallentscheidung herum und
das Verfahren läuft genau wie bei Punkt 1 (Ausnahmen aufgrund von Unterversorgung) beschrieben.
Zu bedenken ist weiter, dass Sie an das generelle
Kostenerstattungsverfahren
im ambulanten Bereich auch für alle anderen Behandler (Augenarzt,
Psychiater, Zahnarzt, Hausarzt etc.) für mindestens ein Jahr gebunden
sind. Die Wahl des generellen
Kostenerstattungsverfahrens bringt hier also eigentlich keine Vorteile.
Haftungshinweis
Die oben stehenden Ausführungen stellen keine Rechtsberatung dar.
Die auf diesen Internetseiten zusammengestellten Informationen beruhen auf bestem Wissen und Gewissen.
Keinesfalls kann ich jedoch eine Haftung für die sachliche Richtigkeit der dargebotenen Informationen übernehmen.
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